Wir sind Ihr qualifizierter juristischer Partner in schwierigen Situationen des Lebens. Mit strategischem Denken, Lebenserfahrung und Empathie begleiten wir Sie als spezialisierte Rechtsanwältinnen bei Trennung, Scheidung und im Erbfall.
Mit einem objektiven Blick, der notwendigen Sachlichkeit und Verständnis für persönliche Belange, betreuen wir seit vielen Jahren erfolgreich Mandate in unseren Fachgebieten. Wir versuchen stets die besten Lösungen für Sie und Ihre Anliegen zu finden. Neben der anwaltlichen Vertretung vor Gericht, bieten wir auch außergerichtliche Verfahren wie Mediation und CP (Cooperative Praxis) an.
Wir sind der Überzeugung, dass wir mit sachlichen Formulierungen, fachlich qualifizierter Abwicklung, Beharrlichkeit und dem richtigen Maß an Flexibilität für unsere Mandanten die besten Erfolge erzielen.
Ihre Interessen – Unser Anliegen. Lassen Sie uns zusammenarbeiten.
Effektive Strategien brauchen fundiertes Fachwissen. Regelmäßige Aus- und Weiterbildungen, langjährige Erfahrung, vertiefte Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und ein Netzwerk aus Fachleuten anderer Bereiche ermöglichen es uns, gemeinsam mit Ihnen gelungene Konzepte zu entwickeln.
Ganz bewusst haben wir unsere Tätigkeitsfelder beschränkt, um unsere Kompetenzen zu erhöhen. Jahrelange Erfahrung im Familienrecht, Erbrecht und Vorsorgerecht ermöglichen ein hohes Maß an Fachwissen und geben uns Fingerspitzengefühl für menschliche Belange.
Wir betreuen Ihre Angelegenheit individuell und persönlich. Wir erläutern Ihnen die Rechtslage verständlich, zeigen Ihnen Alternativen auf und stärken Ihnen den Rücken bei schwierigen Entscheidungen – stets unkompliziert und schnell.
Schmutzige Tricks sind nicht unser Stil. Wir wissen aber, wie man sich dagegen wehrt. Gerichtsverfahren sind für uns nur das letzte Mittel, wir sind jedoch stets dafür gerüstet. Wir setzen auf solide juristische Fakten, gute Verhandlungen und individuelle Lösungen, für die wir disziplinübergreifende Fähigkeiten aus der Konfliktlösung einsetzen.
Verheiratet, 3 erwachsene Kinder
Fachanwältin für Familienrecht, Mediatorin
Schwerpunkte: Eherecht, Familienrecht, Erbrecht, Mediation, Vorsorgerecht
Verheiratet, 2 erwachsene Kinder
Rechtsanwältin und Mediatorin
Schwerpunkte: Eherecht, Familienrecht, Mediation
Verheiratet, 3 erwachsene Kinder
Fachanwältin für Familienrecht
Schwerpunkte: Eherecht, Familienrecht, Seniorenrecht, Betreuungsrecht, Erbrecht
Guter Rat ist nicht umsonst. Erfahrungsgemäß wird jedoch die Höhe der Anwaltskosten überschätzt.
Klarheit und Transparenz sind uns in der Kostenfrage wichtig. Für eine vorausschauende Zusammenarbeit und Planung besprechen wir daher die Anwaltskosten bereits beim ersten Telefonat und spätestens bei der Beratung in der Kanzlei mit Ihnen.
Im Einzelfall schließen wir Gebührenvereinbarungen ab, wobei wir unsere Kosten nach einem mit Ihnen vereinbarten, fairen Stundensatz oder als Gebührenpauschale berechnen (stets unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestgebühren).
Die Gebühren decken im Regelfall sämtliche Beratungen bzw. anwaltliche Schreiben oder Telefonate in einer Sache ab. Zusätzliche Kosten entstehen z.B. für den Entwurf von Vereinbarungen oder für vergleichsweise Regelungen. Da sich die anwaltliche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinziehen kann, gestattet uns das Gesetz Gebührenvorschüsse zu berechnen.
Damit Sie bestmöglich über Kostenfragen aufgeklärt sind, haben wir nachfolgend einige Antworten für Sie zusammengestellt:
Die Gebühren sind nach dem RVG streitwertabhängig. Klagen Sie z.B. 20.000 € ein, so müssen Sie mit Anwaltskosten aus der vorgerichtlichen Tätigkeit und der Vertretung vor Gericht von mindestens 3.000 € rechnen. Klagen Sie 5.000 € ein, sind es immer noch mindestens .1.250 € an Kosten für Ihren Rechtsanwalt.
Die Gebühren der Rechtsanwälte sind durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. (Für ältere Sachen gilt im Einzelfall noch die BRAGO) Detaillierte Informationen über die Anwaltsgebühren und ihre Berechnung finden Sie hier: www.brak.de
Die Kosten einer ersten Beratung sind für Verbraucher gesetzlich begrenzt. Rechnen Sie für die erste mündliche Beratung mit einem Betrag von 190,00 €/ (zzgl. MwSt 226,10 €).
Bei einer Trennung sind oft viele Rechtsfragen zu klären, wie Unterhalt für die Ehefrau und die Kinder, Regelung des Umgangs mit den Kindern, Aufteilung des Hausrates oder gemeinsamer Schulden etc.
Die Berechnung unserer Kosten ergibt sich aus den Vorschriften des RVG.
Ist zum Beispiel der Umgang mit Ihren Kindern zu regeln und korrespondieren wir deswegen mit dem anderen Elternteil müssen Sie mit folgenden Gebühren rechnen (der Wert dieser Angelegenheit ist nach dem Gesetz auf 3.000 € festgesetzt) :
Gegenstandswert: 3.000,00 € | 301,50 € |
1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG | 20,00 € |
Nettobetrag | 321,50 € |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 61,09 € |
Gesamtbetrag | 382,59 € |
Wir erläutern Ihnen unsere Kosten gerne im ersten Beratungsgespräch.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind hoch. Erfahrungsgemäß vermuten die Mandanten jedoch deutlich höhere Kosten.
Lassen Sie sich die Kosten daher im ersten Beratungsgespräch von uns erläutern.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind durch das RVG gesetzlich vorgegeben. Die Mindestwerte aus denen sich die Kosten des Gerichtes und die Kosten des Rechtsanwaltes berechnen, betragen 2.000 € für die Ehescheidung und 1.000 € für den Versorgungsausgleich und werden Verfahrenswerte genannt. Der Verfahrenswert setzt sich für die Scheidung zusammen aus dem 3-fachen Netto-Monatseinkommen der Beteiligten und ggf. aus einem weiteren Wert entsprechend der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten. Das Gericht setzt diese Werte fest. Ausgangspunkt ist aber stets mindestens das Quartalseinkommen der Eheleute.
Hinzu kommt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich. Der Wert des Versorgungsausgleichs ist abhängig von der Anzahl der Rentenversicherungen der Eheleute. Je Rentenanrecht ist ein Betrag von 10 % des Verfahrenswertes der Scheidung anzusetzen. Hat z. B. jeder der Eheleute einen Rentenanspruch bei der gesetzlichen Rentenversicherung so errechnet sich der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich mit 20 % des Wertes des Scheidungsbegehrens, mindestens aber 1.000 €.
Gemeinsames Monatseinkommen der Eheleute: 3.000,00 EUR
Verfahrenswert: 9.000,00 EUR.
Wert des Versorgungsausgleichs bei drei Rentenansprüchen 2.700 €.
Keine weiteren Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich.
Streitwert: | 11.700,00 € |
1,3 Verfahrensgebühr | 785,20 € |
1,2 Terminsgebühr | 724,80 € |
Auslagen | 20,00 € |
Zwischensumme | 1.530,00 € |
19,00% Umsatzsteuer | 290,70 € |
Gesamtkosten | 1.820,70 € |
Hinzu kommen stets die Kosten des Gerichtes. Im Scheidungsverfahren trägt grundsätzlich jeder Ehegatte die Kosten seines Rechtsanwaltes, die Kosten des Gerichtsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, das heißt geteilt.
Ausnahmen sind möglich.
Die Kosten für ein Mediationsverfahren werden von den Beteiligten selbst getragen. Unter bestimmten Umständen kann hier auch eine Rechtsschutzversicherung eintreten. Die Abrechnung erfolgt nach einem Stundensatz, der vom Einkommen und Vermögen der Beteiligten abhängig ist.
Zur Erläuterung des Mediationsverfahrens, der entsprechenden Verträge und der Kosten, bieten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Erstgespräch an, zum Preis von 59,50 EUR.
Die Kosten entsprechen den Kosten für eine anwaltliche Vertretung.
Ein erläuterndes Vorgespräch in Form einer Erstberatung ist zu empfehlen.
Für den Entwurf von Testamenten, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen vereinbaren wir in der ersten Beratung jeweils eine Gebührenpauschale.
In rechtlich komplizierten erbrechtlichen Angelegenheiten ist es sinnvoll, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für seine Tätigkeit steht dem Anwalt ein Honorar zu. Beratungshonorare müssen vereinbart werden. Im Übrigen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5.5.2004 die Grundlage für die Honorarberechnung. Die Gebühren werden grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
Informieren Sie sich bitte hier genauer: www.brak.de
Wird z.B. außergerichtlich ein Pflichtteilsanspruch verlangt mit einem Wert von 50.000 €, so müssen Sie mit folgenden Anwaltsgebühren für Ihren Rechtsanwalt rechnen:
Gegenstandswert: | 50.000,00 € |
1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG | 1.744,50 € |
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG | 20,00 € |
Nettobetrag | 1.764,50 € |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 335,26 € |
Gesamtbetrag | 2.099,76 € |
Ja, für Mandanten mit beengten Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt es die Möglichkeiten der staatlichen Unterstützung:
Sollten Ihre finanziellen Verhältnisse es nicht gestatten, die Kosten einer anwaltlichen Beratung und Vertretung selbst zu tragen oder beziehen Sie staatliche Leistungen z.B. nach dem SGB XII, so steht Ihnen ein Anspruch auf „Beratungshilfe“ zu. Sie können den sogenannten „Beratungshilfeschein“ persönlich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht beantragen. Der Antrag erfordert Nachweise über Ihre sämtlichen Einkünfte und Ihr Vermögen.
Bei uns ist nur ein Eigenanteil von zur Zeit 15,00 € zu zahlen. Finden Sie hier Ihr zuständiges Amtsgericht: deutschejustiz.de
Finden Sie hier nähere Informationen und Vordrucke: justiz.nrw.de
Sollten Ihre finanziellen Verhältnisse es nicht gestatten, die Kosten eines Gerichtsverfahren selbst zu tragen oder beziehen Sie staatliche Leistungen z.B. nach dem SGB XII, so besteht die Möglichkeit für den Rechtsanwalt, für Sie Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Wir sind Ihnen dabei behilflich, die erforderlichen Formulare auszufüllen und die notwendigen Belege zusammenzustellen.
Weitere Informationen finden Sie hier: justiz.nrw.de
Üblicherweise sehen die Rechtsschutzbedingungen in Familien- und Erbsachen lediglich eine Beratung vor. Dies auch nur dann, wenn der Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. Dies bedeutet, dass die Trennung bereits vollzogen sein muss oder der Erbfall eingetreten ist.
Für eine vorsorgende oder vorausschauende Beratung wird im Regelfall kein Rechtsschutz gewährt. Bitte fragen Sie bei Ihrer Rechtsschutzversicherung für den konkreten Einzelfall nach.
Nein, nicht immer sind unsere Gebühren vom Gegner zu erstatten. In Familiensachen sind die Kosten des eigenen Anwaltes meist selbst zu zahlen.
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