Wie bestimmen sich die Kosten in Erbsachen?

 In

Für den Entwurf von Testamenten, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen vereinbaren wir in der ersten Beratung jeweils eine Gebührenpauschale.

In rechtlich komplizierten erbrechtlichen Angelegenheiten ist es sinnvoll, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für seine Tätigkeit steht  dem Anwalt ein Honorar zu. Beratungshonorare müssen vereinbart werden. Im Übrigen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5.5.2004 die Grundlage für die Honorarberechnung. Die Gebühren werden grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

Informieren Sie sich bitte hier genauer: www.brak.de

Wird z.B. außergerichtlich ein Pflichtteilsanspruch verlangt mit einem Wert von 50.000 €, so müssen Sie mit folgenden Anwaltsgebühren für Ihren Rechtsanwalt rechnen:

Gegenstandswert: 50.000,00 €
1,5 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG 1.744,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Nettobetrag 1.764,50 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 335,26 €
Gesamtbetrag 2.099,76 €