Kann ich mir eine Scheidung überhaupt leisten?
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind hoch. Erfahrungsgemäß vermuten die Mandanten jedoch deutlich höhere Kosten.
Lassen Sie sich die Kosten daher im ersten Beratungsgespräch von uns erläutern.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind durch das RVG gesetzlich vorgegeben. Die Mindestwerte aus denen sich die Kosten des Gerichtes und die Kosten des Rechtsanwaltes berechnen, betragen 2.000 € für die Ehescheidung und 1.000 € für den Versorgungsausgleich und werden Verfahrenswerte genannt. Der Verfahrenswert setzt sich für die Scheidung zusammen aus dem 3-fachen Netto-Monatseinkommen der Beteiligten und ggf. aus einem weiteren Wert entsprechend der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten. Das Gericht setzt diese Werte fest. Ausgangspunkt ist aber stets mindestens das Quartalseinkommen der Eheleute.
Hinzu kommt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich. Der Wert des Versorgungsausgleichs ist abhängig von der Anzahl der Rentenversicherungen der Eheleute. Je Rentenanrecht ist ein Betrag von 10 % des Verfahrenswertes der Scheidung anzusetzen. Hat z. B. jeder der Eheleute einen Rentenanspruch bei der gesetzlichen Rentenversicherung so errechnet sich der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich mit 20 % des Wertes des Scheidungsbegehrens, mindestens aber 1.000 €.
Beispiel:
Gemeinsames Monatseinkommen der Eheleute: 3.000,00 EUR
Verfahrenswert: 9.000,00 EUR.
Wert des Versorgungsausgleichs bei drei Rentenansprüchen 2.700 €.
Keine weiteren Folgesachen wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich.
Streitwert: | 11.700,00 € |
1,3 Verfahrensgebühr | 785,20 € |
1,2 Terminsgebühr | 724,80 € |
Auslagen | 20,00 € |
Zwischensumme | 1.530,00 € |
19,00% Umsatzsteuer | 290,70 € |
Gesamtkosten | 1.820,70 € |
Hinzu kommen stets die Kosten des Gerichtes. Im Scheidungsverfahren trägt grundsätzlich jeder Ehegatte die Kosten seines Rechtsanwaltes, die Kosten des Gerichtsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben, das heißt geteilt.
Ausnahmen sind möglich.