Der gemeinsame Anwalt im Eherecht
Der gemeinsame Anwalt im Eherecht ist ein Phantom. Er begegnet einem in fast jedem Erstgespräch, im Internet und in den Gesprächen der Scheidungsbetroffenen, aber tatsächlich gibt es ihn nicht.
Ein gemeinsamer Rechtsanwalt ist nach den gesetzlichen Vorschriften und wegen der gegensätzlichen Interessen im Ehe- und Familienrecht nicht möglich. Ein Anwalt ist immer Interessenvertreter seines Mandanten. Gerade in Ehe- und Familiensachen sind die Interessen aber nicht gleichlaufend sondern konträr. Ein Anwalt, der für zwei Mandanten mit gegenläufigen Interessen tätig ist, begeht Mandantenverrat und macht sich strafbar.
Möglich sind jedoch die Einreichung des Scheidungsantrages und die Durchführung des Scheidungsverfahrens mit nur einem Anwalt. Der andere Beteiligte ist dann aber nicht anwaltlich vertreten.